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Fragen nach Förderung sowie Abweichsatzung

An: Herr Gemeindedirektor Moje, Frau Bürgermeisterin Rosenbrock, Ratsdamen sowie Ratsherren

  1. Wurde eine Förderung gem. §2 Satz 1 Nr. 2 NGVFG in Verbindung mit §2 Satz 2 NGVFG geprüft? Da die Straße Weidedamm eine Gemeindestraße der Kategorie 2 ist, es sich nicht um eine Erschließung handelt und es sich auch nicht um eine Anliegerstraße handelt, würde sich eine Förderung gem. §5 Abs. 3 unserer Satzung mindernd auf den beitragsfähigen Aufwand auswirken. Sollte die Prüfung noch nicht stattgefunden haben, bitten wir Sie um Prüfung der Fördermöglichkeit.
  2. Eine sehr wichtige Frage lautet anschließend an Frage 1, ob der Weidedamm komplett als endgültig erstmalig hergestellt gilt? Bitte beantworten Sie uns diese Frage mit Priorität. Oder handelt es sich bei der geplanten Maßnahme Regenwasserkanal doch um eine Erschließungsmaßnahme für den Weidedamm?
  3. Wir haben verstanden, dass die Anlieger gem. § 1004 BGB die Eigentümer der Ackerflächen privatrechtlich auffordern müssen, dafür zu sorgen, dass kein Wasser auf ihre Grundstücke fließt, da dies „abwehrfähig“ ist und somit ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch besteht. ABER, die Gemeinde hat das gleiche Recht, wenn auch nur an einer kleinen Stelle Wasser direkt von den Ackerflächen auf die Straße fließt. Wir bitten Sie daher uns zu unterstützen, indem auch Sie als Gemeinde diesen Anspruch parallel zu uns geltend machen und die Eigentümer der Grundstücke auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit kein Wasser von den Ackerflächen in den Bereich der Gemeindegrundstücke fließt.
  4. Wir beantragen eine Abweichsatzung gem. §5 Abs. 4 unserer Satzung bezogen auf die Ausbaukosten der Straße. Unser Argument für eine andere Vorteilsbemessung, die dazu führt, dass wir Anlieger finanziell deutlich weniger belastet werden, ist die zukünftige Erschließung des zukünftigen Bauerwartungslandes und das vorwiegend wirtschaftliche Interesse der landwirtschaftlichen Industrieunternehmen an einer 5,5 m breiten befahrbaren Fläche. Uns ist klar, dass Satzungen blind sind, hinsichtlich einer zukünftigen verkehrstechnischen Erschließung eines bis dato nicht existierenden Bauerwartungslandes. Aus diesem Grund appellieren wir an Sie, denn wir erreichen unsere Grundstücke nach erfolgter Durchführung der Maßnahme nicht besser als vorher. Das bedeutet, wir Anlieger haben keinen wirtschaftlichen Vorteil vom Ausbau der Straße.

Foto: „Briefkasten, Magdeburg May 1990“ by sludgegulper is licensed under CC BY-SA 2.0